Änderung BDSG § 38 und §26
Der Bundesrat hat am 20.9.2019 die Vorlagen zu zwei Datenschutzanpassungsgesetzen gebilligt.
Zum einen den Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680. Zum anderen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die DSGVO angenommen. Der Bundestag hatte die Gesetzesentwürfe bereits am 27.6.2019 verabschiedet.
Änderungen des BDSG: Erleichterungen für Unternehmen
Folgende Änderungen, die für Unternehmen wichtig sind, findet man nicht in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung, sondern in einem Änderungsantrag vom Ausschuss für Inneres und Heimat, der als Ergänzung vom Parlament akzeptiert wurde.
- In § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG wird die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, von 10 auf 20 angehoben. Angestrebt wird damit vor allem eine Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine. Dies wurde von verschiedenen Seiten stark kritisiert, unter anderem mit dem Argument, dass die Verpflichtungen auch ohne Datenschutzbeauftragte bestehen blieben und das den Unternehmen deswegen nicht viel nütze.
- Geändert wird § 26 Abs. 2 BDSG über die Voraussetzungen, unter denen im Beschäftigungsverhältnis eine Einwilligung eingeholt werden kann. Nach bisherigem Recht ist für die Einwilligung die Schriftform nötig, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Nach neuem Recht muss die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen, d.h. es werden keine Papierdokumente mehr verlangt. Die Einwilligung kann auch elektronisch, z.B. als E-Mail, gespeichert werden, wobei eine unveränderbare Datei zu empfehlen ist.