BDSG
Das neue BDSG
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/
Der nachfolgende Link ist sehr interessant, denn bei jedem Artikel der DSGVO steht auch der jeweiligen und dazu passende Paragraph des BDSG: Das Zusammenspiel von DSGVO und BDSG(neu) zum Download
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die
Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)
BDSG-neu zum Download (135 Seiten, 7 Kapitel und 85 Paragraphen)
§ 4 – Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Bei der Videoüberwachung von
1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Pressemitteilung
- 4 BDSG „gekippt“ – Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen
Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden?
Das BVerwG hat die Auffassung der Kritiker bestätigt und § 4 BDSG in der aktuellen Fassung für europarechtswidrig erklärt. Die Videoüberwachungsmaßnahmen bei nicht-öffentlichen Stellen sind nach dem Richterspruch nur entsprechend den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO möglich.
Welche Auswirkungen hat die Entscheidung nun für die Praxis?
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat vor allem weitreichende praktische Konsequenzen.
Die Verantwortlichen, die Videoüberwachungsanlagen einsetzen und in der datenschutzrechtlichen Dokumentation (beispielsweise in den Informationen nach Art. 13 bzw. Art. 14 DSGVO oder im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO) für die Videoüberwachung § 4 BDSG als Rechtsgrundlage bisher angegeben haben, haben nun die Dokumente anzupassen und auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zu verweisen. Wobei in diesem Zusammenhang natürlich auch geprüft werden sollte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend gegeben sind.
Das Urteil im Volltext finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0
Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für die Hinweisbeschilderung. Aufgrund des Urteils ist nun endgültig klar, dass bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder – mangels Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BDSG die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden müssen.
Was heißt das nun im Klartext?
Das Hinweisschild darf weiterhin so bleiben
Aber der Informationsaushang und damit auch die Datenschutzdokumentation muss geändert werden. Es ist nun auch wieder eine Vorabkontrolle erforderlich, denn nur dann kann der genaue Zweck und die Begründung für jede Kamera herausgefunden werden. In den Datenschutz-Unterlagen/Dokumenten muss der Hinweis auf Art. 6 DSGVO erfolgen und kein Hinweis auf das BDSG.
Die zumeist verwendete Formulierung „Hausrecht“ ist somit Vergangenheit.