Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)
Das neue BDSG
in der konsolidierten Fassung von Herrn Hülsmann, wir danken ihm
Hier klicken und das BDSG-neu konsolidierte Fassung (Stand 25.5.2017) lesen
Und hier die Originalfassung des BDSG-neu (Gültig ab 25. Mai 2018)
§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke