Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)

Das neue BDSG

in der konsolidierten Fassung von Herrn Hülsmann, wir danken ihm

Hier klicken und das BDSG-neu  konsolidierte Fassung (Stand 25.5.2017)  lesen

 

Und hier die Originalfassung des BDSG-neu (Gültig ab 25. Mai 2018)

 

§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke