BDSG-neu § 4 Videoüberwachung

(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)

§ 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts Hausrecht ist nicht mehr zulässig
  3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

 

 

 

Der im Jahre 2010 gestartete Versuch eines Beschäftigtendatenschutzgesetzes hatte folgende Gründe für eine Videoüberwachung vorgesehen:

 

Bundesrat Drucksache 535/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung  03.09.10
In – AS – G – Wi
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. September 2010

 

§ 32f Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optischelektronischen Einrichtungen

(1) Die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände, Betriebsgebäude
oder Betriebsräume (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung),
die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig
1. zur Zutrittskontrolle,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
3. zum Schutz des Eigentums,
4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
5. zur Sicherung von Anlagen,
6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
7. zur Qualitätskontrolle,
soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn
nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung
überwiegen. Der Arbeitgeber hat den Umstand der Videoüberwachung durch geeignete
Maßnahmen erkennbar zu machen. § 6b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von einer Einrichtung lediglich
der Anschein einer Videoüberwachung ausgeht.

(2) Eine Videoüberwachung von Teilen von Betriebsstätten, die überwiegend der
privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere  für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.

 

Hier der Link zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes