Art.15 – EU-DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Jeder Betroffene hat ein genau definiertes Auskunftsrecht Gemäß Art. 15 DSGVO hat jeder das Recht, von dem Verantwortlichen für Datenschutz des jeweiligen Unternehmens eine Bestätigung über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen. Das Recht auf Auskunft umfasst die Information über den Verarbeitungszweck, die Kategorie der erhobenen Daten, die Empfänger, denen personenbezogene Daten offen gelegt worden sind oder noch werden, die geplante

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