- Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur dann verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
- Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten auf der Grundlage einer Einwilligung, so sind für die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen. Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für die beschäftigte Person ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder Arbeitgeber und beschäftigte Person gleichgelagerte Interessen verfolgen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Arbeitgeber hat die beschäftigte Person über den Zweck der Datenverarbeitung und über ihr Widerrufsrecht nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in Textform aufzuklären.
- Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Absatz 2 gilt auch für die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten; die Einwilligung muss sich dabei ausdrücklich auf diese Daten beziehen. § 22Absatz 2 gilt entsprechend.
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, ist auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig. Dabei haben die Verhandlungspartner Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
- Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass insbesondere die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 dargelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten werden.
- Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.
- Die Absätze 1 bis 6 sind auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, von Beschäftigten verarbeitet werden, ohne dass sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
- Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher,
- zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
- in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.
Beschäftigtendatenschutz §26
Er ist zwar nicht ganz vergessen worden, der Beschäftigtendatenschutz, aber was von dem einstmals so gerühmten und von Frau Merkel einstmals versprochenem Gesetz übrig geblieben ist, das ist den 40 Mio. Arbeitnehmern in Deutschland nicht angemessen. Wenn man dann noch bedenkt, dass die SPD dieses „Verschwindenlassen“ des einstigen Beschäftigtendatenschutzgesetzes mitgetragen hat, dann war die SPD-Wahlwerbung „Es ist Zeit für mehr Gerechtigkeit“ geradezu eine Verarschung aller Arbeitnehmer in Deutschland. Ein Glück für die SPD, dass dies vor der Wahl kaum einer der Arbeitnehmer gemerkt hat, sonst wäre der Absturz noch größer gewesen. Die AFD hat es auch nicht gemerkt, sonst hätten Sie das als neue „Bürgerpartei“ perfekt ausschlachten können. Ob Jamaika die Arbeitnehmer interessiert, werden wir bald wissen. Aber vermutlich sind „Jamaika“ -Akteure eher am Klima und dessen Wandel interessiert, als an den Menschen die arbeiten.
(Anmerkung dieser Artikel ist aus dem Jahre 2017, aus Jamaika ist nun eine grüne „Ampel“ geworden, die an der arbeitenden Bevölkerung gar nicht mehr interessiert ist. Nur Klima, Klima ist den Grünen wichtig, denn damit lässt sich das meiste Geld abzocken. Wobei die Erde Ihren eigenen Klimawandel macht und dies seit 250 Mio Jahren)
Siehe: https://video-systeme.blogspot.de/p/der-seit-2010-geplante-neue-entwurf-zum.html
Die Datenschutz-Grundverordnung verzichtet auf detaillierte Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Vielmehr enthält sie für diesen Bereich eine Öffnungsklausel
(Art. 88 DSGVO). Danach können die Mitgliedstaaten durch Gesetz oder Kollektivvereinbarung
spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und
Freiheiten bei der Verarbeitung von Beschäftigtendaten vorsehen. Aufgrund dieser Öffnungsklausel hat der Bundesgesetzgeber nach dem Vorbild des geltenden § 32 BDSG den § 26 BDSG-neu als nationale konkretisierende Vorschrift zum Beschäftigtendatenschutz geschaffen. (Info des BFDI)