DIN 33450 -Hinweisschild Videoüberwachung
DIN33450 Hinweisschild Videoüberwachung
Nach Absatz 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. #DIN33450
Damit sollen die Betroffenen auf die Tatsache der Beobachtung hingewiesen werden. Verdeckte Überwachung ist also generell, auch wegen dem Beschäftigtendatenschutz unzulässig.
Der Umstand der Videoüberwachung ist erkennbar, wenn hierauf durch ein Schild hingewiesen wird oder wenn die Kamera für eine durchschnittliche Person zweifelsfrei als solche erkennbar ist. Letzteres ist nicht nur bei verdeckt angebrachten Kameras nicht der Fall, sondern auch bei Minikameras sowie bei Einrichtungen, deren Funktion nicht eindeutig ist (z.B. Verwechslung mit Rauchmeldern)
Eine mögliche Form des Hinweises besteht darin, auf einem Bildschirm den erfassten Bereich (Eingang) erkennbar zu machen. Der Kunde sieht sich dann im Monitor beim Betreten. Dies wird häufig in Tankstellen so gemacht. Nach meiner Meinung ist dies aber auch nicht zulässig, weil der entscheidende Hinweis auf den Verantwortlichen fehlt, es sei denn dieses wäre sichtbar im Videobild eingeblendet.
Ein Schild muss so angebracht sein, dass man es nicht suchen muss, sondern einem aufmerksamen Passanten auffällt. Eine präzise Beschreibung der überwachten Fläche wird vom Gesetz nicht gefordert. Allein der Umstand, dass ein Kamera sichtbar aufgehängt ist, lässt auch nicht erkennen, ob diese schwenk- und zoombar ist und welche Bereiche vom Blickfeld des Geräts erfasst werden.
Entscheidend ist dabei, dass für die Betroffenen problemlos feststellbar ist, an wen sie sich bezüglich der Wahrung ihrer Rechte ggf. wenden können. Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten (im Regelfall Name und Anschrift) explizit auf dem Hinweisschild zu nennen.
Das Sanktionsschild
eine noch bessere Variante, weil der Ladendieb , dann auch die Kosten für den Detektiv übernehmen muss.
Informationen dazu auf dieser Seite von Herrn Sendatzki