DSK-Kurzpapiere

Maßnahmenplan

Zertifizierung

Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung

Recht auf Vergessenwerden

Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern

Auftragsverarbeitung

Beschäftigtendatenschutz

Videoüberwachung

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen

Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO

DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung 2020

Auch für Videoüberwachungen gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO. Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist daher zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Eine Videoüberwachung ist nur dann erforderlich, wenn der beabsichtigte Zweck
nicht genauso gut mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte des
Betroffenen weniger eingreift und dabei wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar ist. Eine vermeintlich abschreckende Wirkung von Videoüberwachung rechtfertigt für sich genommen keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Anderenfalls könnte eine Überwachung uferlos zu Lasten von Betroffenen ausgedehnt werden.

 

Tätigkeitsbericht BayLDA aus dem Jahre 2020

Eine datenschutzrechtlich unzulässige Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche nach
Art. 83 Abs. 5 Buchst. a DS-GVO mit einem Bußgeld geahndet werden.