DSK-Kurzpapiere
Informationspflichten bei Dritt- und Direkterhebung
Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern
Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
Besondere Kategorien personenbezogener Daten
Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen
DSK-Orientierungshilfe Videoüberwachung 2020
Auch für Videoüberwachungen gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO. Vor dem Einsatz einer Videoüberwachung ist daher zu prüfen, ob die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um den festgelegten Zweck zu erreichen. Eine Videoüberwachung ist nur dann erforderlich, wenn der beabsichtigte Zweck
nicht genauso gut mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, das in die Rechte des
Betroffenen weniger eingreift und dabei wirtschaftlich und organisatorisch zumutbar ist. Eine vermeintlich abschreckende Wirkung von Videoüberwachung rechtfertigt für sich genommen keinen dauerhaften und anlasslosen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Anderenfalls könnte eine Überwachung uferlos zu Lasten von Betroffenen ausgedehnt werden.
Themen zur DSGVO:
Muster zur Auftragsverarbeitung
Online-Tool zur Selbsteinschätzung
Handreichungen für kleine Unternehmen und Vereine
Das BayLDA stellt kleinen Unternehmen und Vereinen Handreichungen zur Verfügung, um ihnen die wesentlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung kompakt und verständlich darzulegen. Diese Papiere können unter https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html abgerufen werden.
Tätigkeitsbericht BayLDA aus dem Jahre 2020
Eine datenschutzrechtlich unzulässige Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann als solche nach
Art. 83 Abs. 5 Buchst. a DS-GVO mit einem Bußgeld geahndet werden.