Mithaftung der Auftragsverarbeiter

 EU-DSGVO

In dem nachstehenden Artikel ist sehr gut beschrieben, weshalb der Installateur / Errichter mithaftet, wenn er den Endkunden nicht richtig informiert. Deshalb sind Grundkenntnisse über Datenschutz für jeden Errichter eklatant wichtig.
Im Klartext heißt das, der Installateur/Errichter braucht unser „Video-DSGVO-Praxis- Leitfaden“, denn er darf nicht mehr nach Belieben irgendwo eine Kamera installieren, wo der Kunde dies gerne haben will.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-datenschutzgrundverordnung-wer-ist-bei-auftragsverarbeitung-verantwortlich_129648.html

 

Der DSGVO Video-Praxisleitfaden vom EFDAT – Institut beinhaltet eine Checkliste für den Installateur/Errichter, damit dieser weiß, was er beim Endkunden abfragen muss, bevor er mit der Installation der Video- Geräte beginnen darf.

Bestandteil des DSGVO Video-Praxisleitfaden sind auch Musterformulare für das komplette Dstenschutzmanagement inklusive der eigenen Verabeitungstätigkeit, damit der Errichter auch den Nachweis hat, dass er sich datenschutzkonform bei der Installation verhalten hat und seiner Informationspflicht hinsichtlich BDSG und DSGVO ausführlich nachgekommen ist.

Eine Übergabe an den Endkunden, ohne dass dieser ebenfalls ein vollständiges Datenschutzmanagement erstellt und einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, wäre somit ein eindeutiger Rechtsverstoß.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-datenschutzgrundverordnung-wer-ist-bei-auftragsverarbeitung-verantwortlich_129648.html