Muss der Name des Datenschutzbeauftragten auf der Datenschutzerklärung im Internet stehen?
Fragen aus der Praxis
Müssen wir bei der unserer Datenschutzerklärung den Namen des
behördlichen Datenschutzbeauftragten nennen? Oder genügt eine nichtpersonifizierte
E-Mail-Adresse und eine Telefon-Nummer?
Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 37 Abs. 7 DS-GVO sprechen an beiden Stellen
von der Mitteilung der „Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten“.
Ausdrücklich anders formuliert es Art. 33 Abs. 3 Buchst. b DS-GVO in Bezug auf
den Datenschutzbeauftragten sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO in Bezug
auf den Verantwortlichen, wo der Name explizit verlangt wird. Auch aus
Betroffenensicht kommt es auf die Funktion und nicht auf die Person an.
Aus diesem Grund halten wir die Nennung einer funktionalen E-Mail Adresse
des Datenschutzbeauftragten im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO
für ausreichend und haben dies auch in unserer eigenen Datenschutzerklärung
so umgesetzt (einsehbar zum Beispiel auf unserer Homepage).
Dies ist ein Auszug aus nachstehender Veröffentlichung des LDI-BW