BDSG-neu § 4 Videoüberwachung
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts Hausrecht ist nicht mehr zulässig zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Bei
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