DSGVO – Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

  Nach dem  § 38 BDSG-neu haben Unternehmen wie nach bisherigem Recht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Darüber hinaus ist aber unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden muss. Dies ist der Fall bei  Videoüberwachung oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.  

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Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)

Das neue BDSG in der konsolidierten Fassung von Herrn Hülsmann, wir danken ihm Hier klicken und das BDSG-neu  konsolidierte Fassung (Stand 25.5.2017)  lesen   Und hier die Originalfassung des BDSG-neu (Gültig ab 25. Mai 2018)   § 4 Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur

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