DSGVO – Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

  Nach dem  § 38 BDSG-neu haben Unternehmen wie nach bisherigem Recht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Darüber hinaus ist aber unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden muss. Dies ist der Fall bei  Videoüberwachung oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.  

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Die Datenschutz-Folgeabschätzung DSFA

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung ?  Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist eine Maßnahme, um Risiken für alle Personen  die öffentlich zugängliche Räumen betreten (Kunden,Klienten, Lieferanten etc.) einzuschätzen, erkennen, einzustufen und die durch den Einsatz bestimmter Technologien, wie z.B. Videoüberwachung entsteht. Ziel einer DSFA ist es,  die Folgen von Videoüberwachung oder Datenverarbeitung zu erfassen und  objektiv und nachvollziehbar mit Rücksicht auf die  Interessen der

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