DSGVO – Datenschutzbeauftragter jetzt öfter Pflicht

  Nach dem  § 38 BDSG-neu haben Unternehmen wie nach bisherigem Recht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens 10 Personen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind. Darüber hinaus ist aber unabhängig von der Personenzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO vorgenommen werden muss. Dies ist der Fall bei  Videoüberwachung oder der Verarbeitung von Gesundheitsdaten.  

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§ 34 Auskunftsrecht der betroffenen Personen

Der frühere § 34 wird von der Auskunftspflicht etwas zurückgestuft, ab 25.5.2018 gibt es nur noch das Auskunftsrecht   § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person (1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2

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