Videoüberwachung – Hinweispflicht

Orientierungshilfe „Videoüberwachung
durch nicht-öffentliche Stellen“

Stand: 19.02.2014
Version: 1.1
Redaktion: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg

2.2.2. Hinweispflicht
Nach § 6b Absatz 2 BDSG sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche
Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Der Hinweis kann mit
Hilfe entsprechender Schilder oder graphischer Symbole (z.B. Piktogramm nach DIN
33450) erfolgen. Er ist so (etwa in Augenhöhe) anzubringen, dass der Betroffene vor
dem Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen
kann. Der Betroffene muss einschätzen können, welcher Bereich von einer Kamera
erfasst wird, damit er in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls der Überwachung auszuweichen
oder sein Verhalten anzupassen. Außerdem muss die für die Datenverarbeitung
verantwortliche Stelle erkennbar sein, das heißt, wer genau die Videodaten
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Entscheidend ist dabei, dass für den Betroffenen problemlos
feststellbar ist, an wen er sich bezüglich der Wahrung seiner Rechte ggf. wenden
kann. Daher ist die verantwortliche Stelle grundsätzlich mit ihren Kontaktdaten
explizit auf dem Hinweisschild zu nennen.

Zum Download: Orientierungshilfe zur Videoüberwachung des Düsseldorfer Kreis von 2014

 

Die Hinweispflicht §4 BDSGneu ( ab 25.5.2018)

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.