Videoüberwachung in der DSGVO
Nachstehend ein Link Beitrag des Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Einiges davon ist bereits wieder überholt, durch das neue BDSG
In §4 BDSG ist bereits geregelt, wie es weitergeht mit der Videoüberwachung
Zum Download: Videoüberwachung nach der DSGVO
Tipp der „Bayern“ :
Jeder, der Videoüberwachung einsetzt, sollte auch schon heute im (jedenfalls internen) Verfahrensverzeichnis
dokumentiert haben, in welcher Art und Weise er nach § 6b BDSG geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass sie zulässig ist. In dem nach der DS-GVO zu erstellenden Verarbeitungsverzeichnis sind die einzelnen Videokameras auszuweisen und u.a. zu dokumentieren, welchem Zweck die Verarbeitung dient, warum sie notwendig und verhältnismäßig ist, welche Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person berührt
werden und welche Abhilfemaßnahmen erwogen und getroffen wurden.
Der Typ vom Retailcoach:
Jeder der sich bislang um das Thema Vorabkontrolle nicht gekümmert hat, sollte dies schleunigst nachholen. Dann in der Rubrik Datenschutzfolgeabschätzung sich gut einlesen.
§ 67 BDSG (neu)Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung